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Reglement "dorfziitig"

22. April 2025

Reglement "dorfziitig", Mindeststandard für Gesamterneuerungs- und Ersatzwahlen respektive Urnenabstimmungen sowie Gemeindeversammlungen

Die Gemeinde als wahlleitende Behörde (§ 12 GPR, Gesetz über die politischen Rechte, LS 161) ist für eine korrekte Durchführung der Wahlen zuständig. In letzter Zeit haben sich diverse Fragestellungen zu Mindestvorgaben im Umgang mit Zuschriften in der "dorfziitig" zu Wahlen und Abstimmungen ergeben. Deshalb wurden Mindestvorgaben im Umgang mit Zuschriften, die insbesondere Gemeindewahlen betreffen, erarbeitet und vom Gemeinderat mit Beschluss Nr. 36 vom 14. April 2025 wie folgt genehmigt:

  1. Vor Gemeindewahlen tauschen sich das Redaktionsteam mit der Gemeindeverwaltung sowie den Parteipräsidien der politischen Ortsparteien als auch den parteilosen Kandidierenden über den Ablauf, Inhalt und die Publikationen in der "dorfziitig" aus.

  2. Sämtliche Kandidaturen sind möglichst gleich zu behandeln.

  3. Die Parteien und die Kandidierenden können vor dem Wahltermin insgesamt zwei Texte einreichen. Wer welchen Text einreicht, spielt grundsätzlich keine Rolle. Wie lange der Text sein darf, entscheidet die Redaktion der "dorfziitig" abschliessend, wünschenswert bereits im Gespräch gemäss Ziffer 1. Ob ein Foto abzudrucken ist (welches die Zeichenanzahl entsprechend reduziert), entscheiden die einreichenden Personen selbst.

  4. Die Kandidierenden oder Parteien geben bei Abgabe der Wahlvorschläge die Mobiltelefonnummern der Kandidierenden sowie eine gültige Mailadresse gegenüber der Gemeindekanzlei bekannt. Damit erklären sie ihr Einverständnis, diese Daten auch der Redaktion der "dorfziitig" sowie der Druckerei bekanntgeben zu dürfen. Die Redaktionsmitglieder als auch die Druckerei dürfen diese Daten ausschliesslich für den Zweck der Wahlen benutzen, niemandem sonst bekannt- oder weitergeben und müssen sie nach rechtskräftiger Wahl vollständig löschen. Diesen Umgang mit Daten bestätigen die einzelnen Redaktionsmitglieder respektive der Geschäftsführer der Druckerei jeweils vor einer Wahl unterschriftlich.

  5. Die Kandidierenden und Parteien werden grundsätzlich per Mail kontaktiert und nehmen zur Kenntnis, dass die Gemeindekanzlei sowie die Redaktion in erster Linie über diese Mailadresse mit ihnen kommunizieren. Nachrichten, die über diesen Kanal gesendet werden, gelten als zugestellt. Bei Bedarf (bspw. zeitliche Notwendigkeit) kann die Kommunikation der Redaktionsmitglieder mit den Absendern (Parteien und Kandidierenden) auch über die bekannten Mobiltelefonnummern erfolgen.

  6. Von Kandidierenden eingereichte Texte werden in alphabetischer Reihenfolge (Nachname relevant) nach entsprechenden Wahlen (Präsidium, Gemeinderat, Primarschulpflege, RPK etc.) abgedruckt, sofern mehr als ein Text eingereicht wird. Abgedruckt werden diese Texte nach allen Berichten der Gemeinde Winkel (nach Bibliotheks-Teil).

  7. Von Parteien eingereichte Texte werden in alphabetischer Reihenfolge der Kandidierenden (Nachname relevant) abgedruckt, sofern mehr als ein Text eingereicht wird. Abgedruckt werden diese Texte bei den Partei-Beiträgen.

  8. Unterhalb sämtlicher Texte der Kandidierenden und der Parteien wird durch die Redaktion der "dorfziitig" der Vermerk angebracht: "Für den korrekten Inhalt dieses Textes ist einzig und allein die kandidierende Person [respektive die Partei] verantwortlich."

  9. Diffamierende, persönlichkeitsverletzende oder strafbare Inhalte werden keinesfalls abgedruckt.

  10. Die Parteien können vor einer kommunalen und/oder regionalen Abstimmung oder Gemeindeversammlung höchstens einen Text mit einer maximalen Grösse von einer halben A5-Seite (respektive gleichwertige Zeichenanzahl) abdrucken lassen, die bei den Partei-Beiträgen erscheinen. Diffamierende, persönlichkeitsverletzende oder strafbare Inhalte werden keinesfalls abgedruckt.

  11. Leserbriefe werden grundsätzlich abgedruckt, wenn deren Inhalte nicht strafrechtlich oder persönlichkeitsrechtlich relevant respektive diffamierend sind.

  12. Unterhalb der Leserbriefe wird durch die Redaktion der "dorfziitig" der Vermerk angebracht: "Für den Inhalt der Leserbriefe / des Leserbriefes ist ausschliesslich die einreichende Person verantwortlich."

  13. Bei Unsicherheiten über die Handhabung dieser Vorgaben oder anderen nicht geklärten Fragestellungen nimmt die Redaktion der "dorfziitig" mit der Gemeindeschreiberin oder dem Gemeindeschreiber Kontakt auf, die/der endgültig darüber entscheidet. Bei begründeten Fällen kann die Kontaktaufnahme mit der verfassenden Stelle gesucht werden.

Mit diesen Richtlinien werden generell-abstrakte Vorgaben erlassen, die Rechte und Pflichten von potentiell unzähligen Personen begründen. Entsprechend sind sie gemäss § 7 des Gemeindegesetzes (LS 131.1) amtlich zu publizieren und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Nach Eintritt der Rechtskraft dieser Richtlinien werden sie auf der Gemeindewebsite aufgeschaltet.

Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die im Doppel einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen.

Winkel, 22.04.2025                Gemeinderat Winkel

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