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Nachtparkgebühren
Verfügen Sie über keinen privaten Abstellplatz und sind darauf angewiesen, Ihr Fahrzeug auf öffentlichem Grund zu parkieren, bitten wir Sie, sich innert 30 Tagen für die Nachtparkgebühren anzumelden, indem Sie das Online-Formular ausfüllen.
Gestützt auf die Verordnung über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund wird eine Nachtparkgebühr erhoben.
Auszug aus der Verordnung betreffend dem nächtlichen Dauerparkieren auf öffentlichem Grund vom 23. Mai 1977:
Art. 1 Es ist nur mit behördlicher Bewilligung gestattet, Fahrzeuge aller Art oder Fahrzeuganhänger (Wohnwagen, Lastwagenanhänger usw.) nachts regelmässig auf öffentlichem Grund oder auf allgemeinzugänglichen, gemeindeeigenen oder durch die Gemeinde erstellten Parkplätzen abzustellen.
Art. 2, Abs. 3 Als Besitzer des Fahrzeuges gilt der Halter oder gegebenenfalls derjenige, dem das Fahrzeug zur selbstständigen Benützung während längerer Dauer überlassen wird.
Art. 5, Abs. 2 Wer neu gebührenpflichtig wird, hat dies bei der Abteilung Sicherheit und Umwelt innert 30 Tagen zu melden.
Art. 8 Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, namentlich den mit der Abklärung der Gebührenpflicht betrauten Organen unwahre Angaben macht, der Meldepflicht nicht genügt oder die Kontrolle erschwert, wird mit einer Busse bis zu Fr. 200.-- bestraft.
Die Gebühren richten sich nach dem Gebührentarif der Gemeinde Winkel.
Auszug aus dem Allgemeinen Gebührentarif der Gemeinde Winkel:
Art. 32 Nachtparkgebühren
monatliche Gebühr für leichte Motorwagen und Anhänger an leichte Motorwagen sowie dreirädrige Motorfahrzeuge |
Fr. 40.00 |
monatliche Gebühr für schwere Motorwagen und Anhänger an schwere Motorwagen, Wohnwagen, Spezialfahrzeuge und Gesellschaftswagen |
Fr. 80.00 |
Name |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Polizeisekretariat | 044 864 81 11 | sicherheit@winkel.ch |