Zusatzleistungen zur AHV/IV
Die Zusatzleistungen helfen dort, wo die Renten und das Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Sie sind ein rechtlicher Anspruch und keine Fürsorge oder Sozialhilfe. Zusammen mit der AHV und IV gehören die Zusatzleistungen zum sozialen Fundament unseres Staates.
Voraussetzungen
Sie können Ergänzungsleistungen erhalten, wenn Sie
- einen Anspruch auf eine Rente der AHV (auch bei einem Rentenvorbezug), eine Rente der IV (ganze, Dreiviertels- , halbe oder Viertelsrente), nach Vollendung des 18. Altersjahres eine Hilflosenentschädigung der IV oder während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV erhalten,
- in der Schweiz Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt haben, und
- Bürgerin oder Bürger der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, oder
- als Ausländerin oder Ausländer seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz leben. Für Flüchtlinge oder Staatenlose beträgt diese Frist fünf Jahre. Staatsangehörige der EFTA (Island, Liechtenstein und Norwegen) müssen in der Regel keine Karenzfrist erfüllen.
Für die Ausrichtung der Zusatzleistungen an die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Winkel ist die Stadtverwaltung Bülach, Bereich Sozialversicherungen, Telefon 044 863 15 77, zuständig. Weitere Informationen finden Sie hier.
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Sozialversicherungen Stadt Bülach | 044 863 15 70 | sozialversicherungen@buelach.ch |
Nummer | Name | Inkrafttreten |
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800.1 | Leistungsvereinbarung zwischen der Stadt Bülach und der Gemeinde Winkel betreffend Durchführung der Zusatzleistungen zur AHV/IV | 1. Februar 2018 |