Steuerrückforderung bei Rückzahlung von Wohneigentumsvorbezügen (WEF)
Für die Rückerstattung der Steuern auf Wohneigentumsvorbezügen ist von der steuerpflichtigen Person innert drei Jahren nach Wiedereinzahlung ein schriftliches Gesuch an diejenige Steuerbehörde zu richten, die seinerzeit den Steuerbetrag erhoben hat.
Das Gesuch für die Rückforderung von Staats- und Gemeindesteuern ist zu richten an:
Steueramt Winkel
Seebnerstrasse 21
8185 Winkel
Das Gesuch für die Rückforderung der direkten Bundessteuer ist zu richten an:
Kantonales Steueramt Zürich
Dienstabteilung Inkasso
Postfach
8090 Zürich
Dem Gesuch ist je eine Bescheinigung beizulegen über:
- die Rückzahlung, wobei die Vorsorgeeinrichtung hiefür das offizielle Formular der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Formular WEF) zu verwenden hat. Die Eidgenössische Steuerverwaltung stellt der steuerpflichtigen Person eine Kopie dieser Bescheinigung für die Rückforderung zu.
- das im Wohneigentum investierte Vorsorgekapital (gestützt auf einen Registerauszug der Eidgenössischen Steuerverwaltung)
- den an das Steueramt bzw. den Bund entrichteten Steuerbetrag
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Steueramt | 044 864 81 22 | steueramt@winkel.ch |